Wie wird die gesetzliche Rente versteuert?

Die gesetzliche Rente wird nicht in voller Höhe besteuert, sondern nachgelagert: Nur ein bestimmter, gesetzlich festgelegter Anteil der Rente unterliegt der Einkommensteuer, der übrige Teil bleibt dauerhaft steuerfrei.

Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Entscheidend ist dabei kein für alle gleicher Prozentsatz, sondern das Jahr des Renteneintritts: Je später jemand erstmals eine Rente bezieht, desto höher fällt der steuerpflichtige Anteil gesetzlich aus. Der übrige, zunächst steuerfreie Teil wird dagegen einmalig als fester Euro-Betrag ermittelt und gilt anschließend unverändert für die gesamte weitere Rentenbezugsdauer – er wächst also nicht automatisch mit, wenn die Rente später durch Rentenanpassungen steigt.

Welcher Prozentsatz im eigenen Fall gilt, lässt sich hier bewusst nicht als pauschale Zahl nennen: Der Wert hat sich über die Jahre mehrfach gesetzlich verschoben, verlässlich und aktuell steht er nur im eigenen Rentenbescheid beziehungsweise beim Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Ob am Ende tatsächlich Steuer zu zahlen ist, hängt zusätzlich vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab: Neben dem steuerpflichtigen Rentenanteil zählen etwa weitere Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge sowie der jährliche Grundfreibetrag. Erst wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, fällt überhaupt Einkommensteuer an – eine pauschale Aussage „X Prozent der Rente sind zu zahlen” wäre deshalb irreführend.

Die nachgelagerte Rentenbesteuerung ist ein anderer Steuertatbestand als die Abgeltungssteuer: Dort geht es um Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen (§ 32d, § 43a EStG), hier um Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer stattdessen wissen will, wie sich Steuern und Inflation auf die Rendite einer Geldanlage auswirken, findet das in der FAQ Wie berechnet man die Rendite nach Steuern und Inflation? – das betrifft Kapitalanlagen, nicht die gesetzliche Rente.

Der Rentenlücke-Rechner zeigt ausschließlich Bruttowerte vor Steuern; er rechnet die spätere Steuerlast nicht mit ein. Wer zusätzlich wissen möchte, wie sich ein früherer Rentenbeginn über den Zugangsfaktor auf die Rentenhöhe auswirkt, findet dazu die FAQ Was ist der Zugangsfaktor bei vorzeitigem Rentenbeginn? – ein anderer Mechanismus als die Besteuerung, aber derselbe Rechner-Kontext.

Stand 25. Juli 2026. Diese FAQ ersetzt keine individuelle Steuerberatung: Für den persönlichen, exakt geltenden Besteuerungsanteil und die tatsächliche Steuerlast sind der eigene Rentenbescheid, das Finanzamt oder eine Steuerberatung die richtige Anlaufstelle.

Quellen

  • § 22 EStG — Arten der sonstigen Einkünfte

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für JustizNormNr. 1 Satz 3 Buchst. a erfasst Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und legt den nach dem Jahr des Rentenbeginns gestaffelten Besteuerungsanteil fest. Die Seite nennt bewusst keinen Prozentsatz, weil er sich nach dem Rentenbeginnjahr richtet und mehrfach gesetzlich verschoben wurde.Abruf: 29.08.2026